Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/76#abs-1 (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/76#abs-2 (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/76#abs-3 (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
Wird zitiert von 148 Entscheidungen zu § 76 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 23.07.2014 – B 8 SO 3/13 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für ein Pflegeheim - fehlende Befugnis der Schiedsstelle zur Ersetzung der nach § 76 Abs 2 S 4 SGB 12 erforderlichen Zustimmung des Sozialhilfeträgers - keine Verzichtbarkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens - Erstreitung in einem gesonderten Klageverfahren - Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung - Bindungswirkung für die beigeladene Schiedsstelle)Zitiert von 20
- LSG Hessen, 27.04.2012 – L 7 SO 124/10 KLZitiert von 2
- SG Detmold, 19.12.2017 – S 11 SO 186/13
- BSG, 25.04.2018 – B 8 SO 26/16 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung mit einem ambulanten Dienst - Zuständigkeit zum Abschluss der Vereinbarung - Mindestinhalt nach § 76 Abs 2 SGB 12 - Plausibilitätsprüfung - Vergleich mit anderen Diensten - Einzugsgebiet als Vergleichsraum - Aufklärungspflichten der Schiedsstelle)Zitiert von 6
- BSG, 06.12.2018 – B 8 SO 9/18 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer VergütungsvereinbarungZitiert von 13
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 – L 23 SO 187/14 KLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.03.2026 – L 9 SO 42/24
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
- SG Halle, 02.09.2024 – S 9 P 26/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2319)
BGBl. 2009 I S. 2319
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 9a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.